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- Was Sie über Computerviren wissen sollten -

Die Kapitel

Vorwort

Was ist ein Computervirus?

Eine kurze Geschichte der Viren

Vorbeugen ist besser

Was könnte auf einen Virenbefall hindeuten?

Der Virenscanner hat einen Virus gefunden - was ist zu tun?

Wie arbeitet ein Virenscanner?

Welcher Virenscanner ist der beste?

Wer schreibt oder verbreitet eigentlich Viren?

Wollten Sie schon immer mal einen Virus selber schreiben?

Links zu Viruslisten

Was sagt das Gesetz zum Thema Computerviren?

Andere Schadprogramme

Die Top Ten / Statistik

Virenscanner - und mehr

Allgemeine Tipps zum Thema Computersicherheit

Eine Aufstellung nützlicher Programme

Weiterführende Links

Glossar

Impressum und Haftungsausschluss



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Was sagt das Gesetz zum Thema Computerviren?


Verbindliche Rechtsberatung dürfen nach deutschem Recht nur bei Gericht zugelassene Rechtsanwälte oder Notare leisten. Reißen wir das Thema also nur kurz an:

Wer vorsätzlich (also mit voller Absicht) Viren verbreitet, die Schaden anrichten (können) - oder das auch nur versucht - begeht eine strafbare Handlung, denn . . .


StGB § 303a Datenveränderung

(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Richtet sich der "Angriff" gegen ein Netzwerk, ist das Strafmaß ungleich höher:


StGB § 303b Computersabotage

(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, dass er

1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht oder

2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Beide Delikte werden gem. § 303c StGB nur auf Antrag verfolgt. Sieht die zuständige Staatsanwaltschaft allerdings ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, kann sie auch von sich aus tätig werden.

Ergänzend kommt noch § 263a StGB hinzu:


StGB § 263a Computerbetrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend. (*)

(3) Wer eine Straftat nach Abs. 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(*) Anm.: § 263 befasst sich mit den allgemeinen Betrugsstraftatbeständen


Am 20. September 2006 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität beschlossen. Demzufolge soll u.a. der § 303b StGB (Computersabotage) deutlich verschärft werden. Ist bisher nur der Angriff gegen Betriebe, Unternehmen und Behörden strafbar, sollen künftig auch private Datenverarbeitungen geschützt werden.

Ferner sollen besonders schwere Fälle der Computersabotage (Vermögensverlust großen Ausmaßes, gewerbs- oder bandenmäßige fortgesetzte Computerkriminalität oder Gefährdung der allgemeinen Sicherheit) künftig mit Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren (!) bestraft werden können.

Auch sollen in Zukunft schon besonders gefährliche Vorbereitungshandlungen zu Computerstraftaten strafbar sein. Dies betrifft insbesondere auch das Herstellen, Überlassen, Verbreiten oder Verschaffen von "Hacker-Tools", die bereits nach Art und Weise ihres Aufbaus darauf angelegt sind, illegalen Zwecken zu dienen. Danach droht Hackern, die sich unter Überwindung von Sicherheitsvorkehrungen Zugang zu besonders gesicherten Daten verschaffen, Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren, auch wenn sie dabei keine fremden Daten manipulieren oder stehlen (das ist bisher noch Voraussetzung). Den Regierungsentwurf können Sie beim Bundesministerium der Justiz herunterladen.

Wer also mit dem Gedanken spielt, Computerviren zu verbreiten, eine Karriere als Hackerlehrling zu beginnen oder sich auf dem Gebiet des "Phishing" zu versuchen, sollte sich noch diese Vorschriften ansehen: § 202a StGB (Ausspähen von Daten), § 263 StGB (Betrug), § 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten), §§ 26/27 StGB (Anstiftung/Beihilfe zu einer Straftat), §§ 43/44 BDSG (Unbefugte Datenerhebung und -verarbeitung), die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Gesetztes über Ordnungswidrigkeiten, des Telekommunikationsgesetzes usw. usw. - Viel Spaß bei dieser hochinteressanten Lektüre!


Das ist "nur" der strafrechtliche Aspekt. Hinzu kommen noch die zivilrechtlichen Folgen, also Schadenersatzforderungen in einer Höhe, die Privatpersonen in den Ruin treiben können. Und ob Sie Ihr Arbeitgeber nach einer solchen Straftat noch weiter beschäftigen will ist auch keinesfalls sicher, und auch bei der Suche nach einem neuen Job kann ich mir bessere Referenzen vorstellen.

Wie sieht es aus, wenn sich von Ihrem Computer ohne Ihr Zutun Viren (oder andere Schadprogramme) verbreiten? Hier herrscht weitgehend Einigkeit, dass das, bis in den Fahrlässigkeitsbereich hinein, nicht strafbar ist.

Halten Sie sich Viren auf Ihrem Computer (etwa zu Testzwecken)? Im Gegensatz zu anderen Ländern, ist das in Deutschland ebenfalls (noch?) nicht strafbar. Sie sollten diese Viren jedoch nicht weitergeben - zumindest nicht auf einer Homepage zum Download anbieten. Das könnte als Anstiftung oder Beihilfe zum Begehen einer Straftat ausgelegt werden!

Die Computerkriminalität insgesamt bewegt sich oft noch im Bereich des sog. "Richterrechts". Unterschiedliche Gerichte können in Einzelfällen also zu abweichenden Urteilen kommen. Es gibt immer noch zu wenige höchstrichterliche - also bindende - Urteile.

Auch die Kenntnis der Materie (und möglicherweise die Priorität) ist bei Staatsanwaltschaften und Gerichten natürlich nicht überall gleich. Ein "Schlachtfeld" für Gutachter aller Art - mit oft ungewissem Ausgang. Besser, man lässt sich erst gar nicht auf so etwas ein.

Wie sieht es aus, wenn Sie selbst der Geschädigte sind? Das Wichtigste ist, dass Sie Beweise sichern. Am Besten, Sie rühren den Computer, nachdem Sie den Schaden festgestellt haben, nicht mehr an. Auch wenn die Erfolgsaussichten mager sein sollten: Erstatten Sie Anzeige.



Aktualisiert am 23.10.2006